Die Verfassung des Deutschen
Reichs |
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Artikel 7 Das Reich hat
die Gesetzgebung über: |
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Artikel 40 Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes. |
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Artikel 89 Aufgabe des
Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein
Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten. |
Artikel 90 |
Artikel 91 |
Artikel 92 |
Artikel 93 |
Artikel 94 Hat das Reich
die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets
in seine Verwaltung übernommen, so können innerhalb dieses Gebiets
neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit
seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung
bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der Landespolizei,
so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehörden
anzuhören. Wo das Reich
die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung übernommen hat, kann
es für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig
erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der
Länder, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte,
für eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung
überlassen, nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts. |
Artikel 95 Eisenbahnen des
allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen
der Beaufsichtigung durch das Reich. Die der Reichsaufsicht
unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten
Grundsätzen anzulegen und auszurüsten. Sie sind in betriebssicheren
Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen.
Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit dem Bedürfnis
zu bedienen und auszugestalten. |
Artikel 96 |
Artikel 171 Die Staatseisenbahnen,
Wasserstraßen und Seezeichen gehen spätestens am 1. April 1921
auf das Reich über. |